Parkplatzreglement
Version 3.0, gültig ab 1. Juni 2025
Diese Seite umfasst:
- Parkplatzreglement für Mitarbeitende der GMAA
- Parkplatzregmelment für Mitarbeitende von Partnermietern an Standorten der Genossenschaft der Migros Aare
Bitte beachte das für dich relevante Reglement
1 Zweck und Ziele
Das Parkplatzreglement beschreibt den Beantragungsprozess eines PKW oder Zweiradparkplatzes an Standorten der Migros Aare und regelt dessen Nutzung.
2 Geltungsbereich
Dieses Reglement gilt für alle Mitarbeiter der GMAA mit Ausnahme des Standorts Schönbühl. Für Schönbühl gilt das Parkplatzreglement Schönbühl.
Das Reglement hat keine Gültigkeit für Mitarbeitende anderer Unternehmen und ist auch nicht gültig für Mitarbeitende von Partnermietern wie Denner, H&M, Ochsner Sport, Kiosk…
3 Grundsatz
Die Genossenschaft ist bestrebt genügend Personalparkplätze bereitzustellen.
Es besteht jedoch kein Anspruch auf die Nutzung eines Parkplatzes.
Der gesamte Parkplatzprozess erfolgt ausschliesslich digital über die App M-Parking, die Beschreibung findet sich unter www.m-parking.ch.
4 Berechtigung
Zur Nutzung eines Personalparkplatzes berechtigt sind, sofern Parkmöglichkeiten vorhanden:
- Mitarbeitende, deren Arbeitsweg (Hin- und Rückweg) mit den öffentlichen Verkehrsmitteln mehr als 90 Minuten dauert;
- Mitarbeitende, deren Arbeitsbeginn oder -ende ausserhalb der Betriebszeiten der öffentlichen Verkehrsmittel liegt;
- Die Kostenstellenleitung oder die Centerleitung, sowie deren Stellvertretung;
- Besitzer eines Geschäftsfahrzeuges der Genossenschaft Migros Aare.
Eine Parkplatzberechtigung ist über die App M-Parking zu beantragen. Sofern keine der oben genannten Kriterien erfüllt wird, entscheidet die Kostenstellenleitung in Absprache mit der regionalen Vertriebsleitung sowie der Parkplatzbewirtschaftung über die Bewilligung und Zuweisung eines Personalparkplatzes.
5 Gebühren
Die Parkgebühr für den Personalparkplatz wird vom in der App M-Parking hinterlegten Zahlungsmittel abgebucht. Die Gebühren findest du auf der entsprechenden Seite "Gebühren".
Bei Absenzen wie Krankheit, Unfall, Ferien oder zusätzlichem Ausparkieren an umsatzstarken Verkaufstagen sowie an Feiertagen entsteht kein Anspruch auf Rückerstattung.
Bei länger andauernder Arbeitsunfähigkeit muss der Parkplatz gem. Punkt 8 gekündigt werden. Dies gilt ebenso bei Abwesenheit infolge Mutterschaftsurlaubes.
6 Feiertage / Spezialevents
Vor, während und nach Feiertagen oder an Spezialevents (z.B. Sonntagsverkauf, %-Tage) kann verfügt werden, dass die Mitarbeitenden mit Parkplatzberechtigung nicht in den zugewiesenen Parkzonen, sondern auf definierten Parkplätzen parkieren müssen.
Das „Ausparkieren“ wird rechtzeitig angekündigt und den Mitarbeitenden mit Parkplatzberechtigung kommuniziert.
7 Meldepflicht
Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, sämtliche für das Mietverhältnis relevanten Informationen (Wohnsitzwechsel, Kostenstellenwechsel, neues Autokennzeichen…) in der App M-Parking einzutragen. Es können zwei Kennzeichen hinterlegt werden. Parken beide Fahrzeuge gleichzeitig, so gilt das Parkplatzreglement nur für das zuerst eingefahrene Fahrzeug. Für das zweite Fahrzeug ist die normale Parkgebühr zu entrichten.
8 Kündigung und Kostenstellenwechsel
Eine Kündigung der Parkberechtigung ist jeweils auf Ende eines Kalendermonates möglich.
Die Kündigung ist in der App M-Parking vorzunehmen.
Bei einem Kostenstellenwechsel muss die Parkberechtigung gekündigt und am neuen Standort über die App neu beantragt werden.
9 Ordnung und Sanktionen
- Die Parkberechtigung ist persönlich und nicht übertragbar.
- Die zugewiesene Parkzone muss eingehalten werden.
- Parken ausserhalb der Parkfelder ist nicht gestattet.
- Mitarbeitende ohne Parkplatzberechtigung dürfen während der Arbeitszeit nicht auf einem Parkplatz der jeweiligen Kostenstelle parken, auch nicht gegen Gebühr.
- Kann die Parkgebühr am Fälligkeitsdatum dem in der App hinterlegten Zahlungsmittel nicht belastet werden (ungültiges Zahlungsmittel, Zahlungsmittel mit zu wenig Deckung), haben Mitarbeitende eine Frist von 48 Stunden, um die fällige Zahlung über die App zu tätigen. Wurde die Zahlung nach dieser Frist nicht getätigt, verfällt die Parkberechtigung per sofort und es muss ein neuer Antrag auf eine Parkberechtigung gestellt werden.
Bei Zuwiderhandlung werden Sanktionen ergriffen.
10 Verrechnung von Mietzinsdifferenzen
Mietzinsdifferenzen zwischen Anmietkosten der Personalparkplätze durch die Genossenschaft und dem Mietzins des Personalparkplatzes werden der betreffenden Kostenstelle belastet.
11 Haftung
Die Genossenschaft lehnt jede Haftung für Diebstahl sowie für Schäden, die am eingestellten Fahrzeug oder an anderen Gegenständen durch Feuer, Wasser, Einbruch, Diebstahl, Kollision usw. entstehen, ab (für Geschäftsfahrzeuge der Genossenschaft Migros Aare siehe separates Geschäftswagenreglement).
12 Stichentscheid
Bei Unklarheiten oder im Zweifelsfall gilt der Entscheid des Direktionsbereich Real Estate
Schönbühl, im Januar 2025
Genossenschaft Migros Aare
Reglement für Mitabeitende von Partnermietern
1 Geltungsbereich
1.1 Die Genossenschaft Migros Aare, Industriestrasse 20, 3321 Schönbühl (nachfolgend "GMAA") ist bemüht, den Mitarbeitenden ihrer Geschäftsmieter (nachfolgend Mitarbeitende oder Mietende) ausreichend Parkplatzmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen.
1.2 Für die Vergabe und Verwaltung der Parkgenehmigungen gemäss diesem Reglement ist die Parkplatzkommission der GMAA zuständig.
1.3 Die Parkflächen für Mitarbeitende sind in den jeweiligen Parkareals entsprechend ausgewiesen und in der App M-Parking zu finden.
1.4 Das Parkplatzreglement kann von der GMAA jederzeit angepasst werden. Die Mietenden werden über Anpassungen des Parkplatzreglement über die M-Parking App oder per Post oder E-Mail informiert.
2 Parkplatzberechtigung, Bewilligungskriterien und Antrag Parkgenehmigung
2.1 Das Parkieren auf Parkflächen für Mitarbeitende ist nur mit einer entsprechenden Parkgenehmigung gestattet.
2.2 Voraussetzung zur Erlangung einer Parkgenehmigung für Mitarbeitende:
- Arbeitsweg des Mitarbeitenden (Wohnort zum Arbeitsort) mit den öffentlichen Verkehrsmitteln beträgt mehr als 45 Minuten pro Weg
oder
- Arbeitsbeginn oder -ende liegt ausserhalb der Betriebszeiten der öffentlichen Verkehrsmittel (z.B. Frühdienst oder Schichtarbeit mit Nachweis der Geschäftsmieter).
2.3 Die Parkgenehmigung ist von den Mitarbeitenden über die M-Parking-App zu beantragen.
2.4 Ein Anspruch der Mitarbeitenden auf eine Parkgenehmigung besteht nicht.
3 Höhe und Zahlung der Parkplatzgebühr
3.1 Höhe Parkplatzgebühr: diese kann pro Standort variieren. Sie wird in der M-Parking App berechnet und beim Kauf der Parkplatzgenehmigung angezeigt.
3.2 Einseitige zukünftige Anpassungen der Parkgebühren seitens der GMAA sind zulässig. Die Mietenden werden über Anpassungen der Parkgebühren über die M-Parking-App informiert. Der Mietende hat in diesem Fall ein Kündigungsrecht gemäss Ziffer 5.5.
3.3 Die Zahlung der Parkplatzgebühr erfolgt über die M-Parking-App (siehe Ziffer 5.3 Allgemeine Nutzungsbedingungen und Datenschutzbestimmungen) mittels der folgenden Zahlungsmittel:
- Kreditkarte MasterCard
- Kreditkarte Visa
- Twint
3.4 Bei Absenzen des Mietenden, wie z.B. bei Krankheit, Unfall, Ferien, Mutterschaftsurlaub oder unbezahltem Urlaub sowie bei Umbaumassnahmen von maximal 5 Tagen, die Mitarbeiter-Parkflächen betreffen, zusätzlichem Ausparkieren an umsatzstarken Verkaufstagen sowie an Feiertagen entsteht für den Mietenden kein Anspruch auf Rückerstattung von Parkgebühren.
3.5 Die Gebühren verstehen sich inkl. Mehrwertsteuer.
4 Meldepflicht
4.1 Die Mietenden sind verpflichtet, ihre Daten in ihrem Benutzerkonto der M-Parking-App aktuell zu halten (siehe Ziffer 4. 1 Allgemeine Nutzungsbedingungen und Datenschutzbestimmungen).
5 Parkplatzberechtigung und Beendigung
5.1 Mit Bestätigung der Parkgenehmigung über die M-Parking App, ist der Parkberechtigung zwischen dem Berechtigten und der GMAA auf unbestimmte Zeit zustande gekommen.
5.2 Die Parkberechtigung kann von der GMAA sowie dem Mietenden jederzeit über die App M-Parking auf das Ende eines Kalendermonats beendet werden.
5.3 Erfolgt die Beendigung nicht über die M-Parking-App, sondern schriftlich, ist diese unter Angabe des Betriebs (Mitarbeitende Geschäftsmieter), des Namens und des Parkplatzstandortes an folgende Adresse zu richten:
Genossenschaft Migros Aare, Parkplatzkommission, Industriestrasse 20, 3321 Schönbühl oder per E-Mail an personalparkplatz@migrosaare.ch
5.4 Das Recht der GMAA sowie des Berechtigten zur fristlosen Beendigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund für die GMAA liegt zum Beispiel vor, wenn der Berechtigte falsche Angaben gemacht hat, er gegen seine Pflichten oder die einschlägigen Reglemente verstösst oder sich im Zahlungsverzug befindet.
5.5 Im Falle der Erhöhung der Parkgebühren ist der Berechtigte berechtigt, die Berechtigung ohne Einhaltung der ordentlichen Fristen schriftlich (per E-Mail ist ausreichend) oder über die M-Parking-App auf den Zeitpunkt der Erhöhung der Parkplatzgebühren zu beenden. Eine ausserordentliche Beendigung steht dem Berechtigten auch bei sonstigen wesentlichen Änderungen dieses Parkplatzreglements zu. Darüberhinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, stehen dem Berechtigten in diesen Fällen- egal aus welchem Rechtsgrund - nicht zu.
5.6 Die Nichtbenutzung des Parkplatzes durch den Berechtigten stellt keinen wichtigen Grund dar, um die Berechtigung sofort zu beenden. In einem solchen Fall ist der Parkplatz durch den Mietenden ordnungsgemäss zu beenden. Das gilt auch bei einem Arbeitsortwechsel eines Mitarbeitenden. Der Mitarbeitende hat gegebenenfalls eine Parkgenehmigung am neuen Arbeitsort wiederum über die M-Parking-App zu beantragen.
6 Ordnung, Betrieb und Unterhalt
6.1 Die erteilte Parkplatzgenehmigung ist persönlich und nicht übertragbar.
6.2 Eine vollständige oder teilweise Untervermietung des Parkplatzes ist nicht erlaubt.
6.3 Die den Mitarbeitenden zugewiesenen Parkflächen müssen eingehalten werden, sofern seitens der GMAA nicht ausdrücklich etwas anderes angewiesen wird (siehe Ziffer 8.1).
6.4 Das Parkieren ausserhalb der Parkfelder ist nicht gestattet.
6.5 Das geparkte Fahrzeug muss eine gültige Verkehrszulassung sowie gültige Kontrollschilder haben und in einem verkehrssicheren Zustand sein.
6.6 Notausgänge, Fluchttüren und -wege sind stets freizuhalten. Bei Verstössen erfolgt eine kostenpflichtige Beseitigung.
6.7 Die Parkplatzmarkierungen sind einzuhalten. Die GMAA behält sich vor, unerlaubt oder nicht korrekt abgestellte Fahrzeuge und / oder Gegenstände auf Kosten des Mietenden zu entfernen.
7 Sanktionen bei Zuwiderhandlungen:
7.1 Bei Zuwiderhandlung gegen dieses Parkplatzreglement ist die GMAA nach erfolgloser Abmahnung unter Androhung der fristlosen Kündigung zur fristlosen Kündigung des Parkplatzvertrages berechtigt; bei schwerwiegenden Zuwiderhandlungen ist eine Abmahnung vor einer fristlosen Kündigung des Parkplatzvertrages entbehrlich Zudem kann bei Zuwiderhandlungen gegebenenfalls die Einleitung von zivil- und strafrechtlichen Schritten erfolgen.
7.2 Auf dem Parkareal gelten die verkehrsrechtlichen Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes (SVG). Zuwiderhandlungen können entsprechend geahndet werden.
8 Feiertage / Spezialevents
8.1 Vor, während und nach Feiertagen oder an Spezialevents (z.B. Sonntagsverkauf, %-Tage) kann durch die GMAA angewiesen werden, dass die Mietenden auf von der Parkplatzkommission definierten Parkplätzen (auch ausserhalb des entsprechenden Einkaufscenter-Areals) parkieren müssen.
8.2 Die GMAA ist berechtigt, während maximal 10 Arbeitstagen pro Jahr die Parkberechtigung als ungültig zu erklären. Ist die effektive Anzahl in einem Kalenderjahr höher, kann ein Antrag auf Rückerstattung an personalparkplatz@migrosaare.ch gestellt werden.
8.3 Eine Entschädigung für die entgangene Benutzung des Mitarbeiter-Parkplatzes stehen dem Mietenden in diesen Fällen - egal aus welchem Rechtsgrund - nicht zu.
8.4 Das "Ausparkieren" wird durch die Parkplatzkommission rechtzeitig angekündigt und den Mietenden über die M-Parking-App oder auf andere geeignete Weise kommuniziert.
9 Haftung
9.1 Die Haftung der GMAA für jegliche Art von Schäden des Mietenden, unabhängig des Rechtsgrundes, ist ausgeschlossen, sofern sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind oder es sich um Personenschäden handelt.
10 Gültigkeit
10.1 Dieses Parkplatzreglement tritt am 1. Juni 2025 in Kraft und ersetzt alle bisherigen Parkplatzreglemente betreffend der Anmietung von Parkplätzen für Mitarbeitende der GMAA sowie Mitarbeitende Geschäftsmieter.
11 Datenschutz
11.1 Die GMAA verpflichtet sich zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
12 Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Parkreglements teilweise oder vollständig unwirksam oder ungültig sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die ungültige oder unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame und gültige Bestimmung ersetzt, welche der ungültigen oder unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.
13 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Für dieses Parkreglement und dessen Durchführung gilt Schweizer Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts. Als ausschliesslicher Gerichtsstand wird Bern, Schweiz vereinbart.
Schönbühl, im Januar 2025
Genossenschaft Migros Aare