Version 11 vom 1. Mai 2025, gültig ab 25. August 2025
1 Zweck und Ziele
Das Parkplatzreglement beschreibt den Beantragungsprozess eines PKW oder Zweiradparkplatzes an Standorten der Migros Aare und regelt dessen Nutzung.
2 Geltungsbereich
Dieses Reglement gilt für alle Mitarbeiter der GMAA am Standort Schönbühl. Für alle anderen Standorte gilt das Parkplatzreglement GMAA V3.
Das Reglement hat keine Gültigkeit für Mitarbeitende anderer Unternehmen und ist auch nicht gültig für Mitarbeitende von Partnermietern wie Denner, H&M, Ochsner Sport, Kiosk…
3 Grundsatz
Auf dem Areal Shoppyland / Betriebszentrale stehen zu wenige Parkplätze zur Verfügung, um den Kundenfrequenzen und Personalbedürfnissen zu entsprechen.
Die Genossenschaft ist bestrebt genügend Personalparkplätze bereitzustellen.
Es besteht jedoch kein Anspruch auf einen Parkplatz.
Der gesamte Parkplatzprozess erfolgt ausschliesslich digital über die App M-Parking, die Beschreibung findet sich unter www.m-parking.ch.
4 Parkzonen
Parkplätze Parkzonen Mitarbeiter
P1 Autocenter Gemäss separatem Zonenplan
P2 Eingang Nord Gemäss separatem Zonenplan
P3 Einstellhalle Delta Gemäss separatem Zonenplan
P4 Dachparking Gemäss separatem Zonenplan
P5 Einstellhalle PO Gemäss separatem Zonenplan
P6 Einstellhalle PU Gemäss separatem Zonenplan
P7 Fachmarktcenter Gemäss separatem Zonenplan
P8 Fachmarktcenter 2 Ausschliesslich Parkplätze Mitarbeitende
P9 (aufgelöst) Einstellhalle Schärer Ausschliesslich Parkplätze Mitarbeitende
P10 (aufgelöst) Gela Ausschliesslich Parkplätze Mitarbeitende
P11 Peugeot Ausschliesslich Parkplätze Mitarbeitende
P12 Tröschhaus Ausschliesslich Parkplätze Mitarbeitende
5 Berechtigung
Zur Nutzung eines Personalparkplatzes berechtigt sind, sofern Parkmöglichkeiten vorhanden, Mitarbeitende, deren Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln mehr als 120 Minuten beträgt. Ist dies nicht der Fall, können folgende Kriterien zu einer Nutzungsbewilligung führen:
1 Arbeitszeit
Mitarbeitende, deren Arbeitsbeginn oder -ende ausserhalb der Betriebszeiten der öffentlichen Verkehrsmittel liegt.
2 Kostenstellenleitungen
Die Kostenstellenleitung Migros Supermarkt, Migros Restaurant und die Centerleitung, sowie deren Stellvertretung.
3 Geschäftswagen
Besitzer eines Geschäftsfahrzeuges der Genossenschaft.
4 Privat-PW mit regelmässiger Benutzung für Geschäftsfahrten
Der Mitarbeitende ist mehrmals pro Woche für Geschäftsfahrten auf den Privat-PW angewiesen.
Dieser Grund ist in der App M-Parking anzugeben.
5 Ausserordentliche Gründe
Ausserordentliche persönliche / private Situation.
Diese Gründe sind in der App M-Parking anzugeben.
Ein Parkplatz kann ausschliesslich über die App M-Parking beantragt werden. Über die Bewilligung und Zuweisung der Personalparkplätze entscheidet:
- Mitarbeitende Verkauf / Gastro
Die Kostenstellenleitung in Absprache mit der Leitung Verkaufsregion und der Parkplatzbewirtschaftung - Mitarbeitende BZ
Die Parkplatzbewirtschaftung in Absprache mit den jeweiligen Direktionsbereichsleitungen
6 Höhe und Verrechnung der Kosten
Die Parkgebühr für den Personalparkplatz wird vom in der App M-Parking hinterlegten Zahlungsmittel abgebucht und beträgt monatlich:
- siehe Gebühren
Kadermitarbeitende und Besitzer von Geschäftsfahrzeugen bezahlen immer den vollen Tarif CHF 50.-.
Bei Mitarbeitenden
- im Monatslohn gilt der aktuelle Beschäftigungsgrad
- im Stundenlohn gilt der durchschnittliche Beschäftigungsgrad der letzten 12 Monate
Bei Absenzen wie Krankheit, Unfall, Ferien oder zusätzlichem Ausparkieren an umsatzstarken Verkaufstagen sowie an Feiertagen entsteht kein Anspruch auf Rückerstattung.
Bei länger andauernder Arbeitsunfähigkeit muss die Parkberechtigung gem. Punkt 9 in der App beendet werden. Dies gilt ebenso bei Abwesenheit infolge Mutterschaftsurlaubes.
7 Feiertage / Spezialevents
Vor, während und nach Feiertagen oder an Spezialevents (z.B. Sonntagsverkauf, %-Tage) kann verfügt werden, dass die Mitarbeitenden mit Parkplatzberechtigung nicht in den zugewiesenen Parkzonen, sondern auf definierten Parkplätzen (auch ausserhalb des Shoppyland-Areals) parkieren müssen.
Diese Parkplätze sowie der Transport ins Shoppyland, z.B. durch einen Shuttle-Service, werden kosten-los bereitgestellt. Eine Entschädigung für die entgangene Benutzung des Parkplatzes auf dem Shoppyland-Areal gibt es nicht.
Das „Ausparkieren“ wird durch die Parkplatzbewirtschaftung rechtzeitig angekündigt und den Mitarbeitenden mit Parkplatzberechtigung kommuniziert.
8 Meldepflicht
Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, sämtliche für das Mietverhältnis relevanten Informationen (Wohnsitzwechsel, Kostenstellenwechsel, neues Autokennzeichen…) in der App M-Parking einzutragen. Es können zwei Kennzeichen hinterlegt werden. Parken beide Fahrzeuge gleichzeitig, so gilt das Parkplatzreglement nur für das zuerst eingefahrene Fahrzeug. Für das zweite Fahrzeug ist die normale Parkgebühr zu entrichten.
9 Beendigung und Kostenstellenwechsel
Eine Beendigung der Parkberechtigung ist jeweils auf Ende eines Kalendermonates möglich.
Die Beendigung ist in der App M-Parking vorzunehmen.
Bei einem Kostenstellenwechsel muss die Parkberechtigung am alten Standort beendet und am neuen Standort über die App neu beantragt werden.
10 Ordnung und Sanktionen
- Die Parkberechtigung ist persönlich und nicht übertragbar.
- Die zugewiesene Parkzone muss eingehalten werden.
- Parken ausserhalb der Parkfelder oder auf einer anderen als in der App zugewiesenen Fläche ist nicht gestattet.
- Mitarbeitende ohne Parkplatzberechtigung dürfen während der Arbeitszeit nicht auf einem Parkplatz der jeweiligen Kostenstelle parken, auch nicht gegen Gebühr.
- Kann die Parkgebühr am Fälligkeitsdatum dem in der App hinterlegten Zahlungsmittel nicht belastet werden (ungültiges Zahlungsmittel, Zahlungsmittel mit zu wenig Deckung), haben Mitarbeitende eine Frist von 48 Stunden, um die fällige Zahlung über die App zu tätigen. Wurde die Zahlung nach dieser Frist nicht getätigt, verfällt die Parkberechtigung per sofort und es muss ein neuer Antrag auf eine Parkberechtigung gestellt werden.
Bei Zuwiderhandlung werden Sanktionen ergriffen.
11 Verrechnung von Mietzinsdifferenzen
Mietzinsdifferenzen zwischen Anmietkosten der Personalparkplätze durch die Genossenschaft und dem Mietzins des Personalparkplatzes werden der betreffenden Kostenstelle belastet.
12 Haftung
Die Genossenschaft lehnt jede Haftung für Diebstahl sowie für Schäden, die am eingestellten Fahrzeug oder an anderen Gegenständen durch Feuer, Wasser, Einbruch, Diebstahl, Kollision usw. entstehen, ab (für Geschäftsfahrzeuge der Genossenschaft Migros Aare siehe separates Geschäftswagenreglement).
13 Stichentscheid
Bei Unklarheiten oder im Zweifelsfall gilt der Entscheid des Direktionsbereich Real Estate
Version 11 vom 1. Mai 2025, gültig ab 25. August 2025
1 Zweck und Ziele
Das Parkplatzreglement beschreibt den Beantragungsprozess eines PKW oder Zweiradparkplatzes an Standorten der Migros Aare und regelt dessen Nutzung.
2 Geltungsbereich
Dieses Reglement gilt für alle Mitarbeiter von Partnermietern am Standort Schönbühl. Für alle anderen Standorte gilt das Parkplatzreglement V3.
3 Grundsatz
Auf dem Areal Shoppyland / Betriebszentrale stehen zu wenige Parkplätze zur Verfügung, um den Kundenfrequenzen und Personalbedürfnissen zu entsprechen.
Die Genossenschaft ist bestrebt genügend Personalparkplätze bereitzustellen.
Es besteht jedoch kein Anspruch auf einen Parkplatz.
Der gesamte Parkplatzprozess erfolgt ausschliesslich digital über die App M-Parking, die Beschreibung findet sich unter www.m-parking.ch.
4 Parkzonen
Parkplätze Parkzonen Mitarbeiter
P1 Autocenter Gemäss separatem Zonenplan
P2 Eingang Nord Gemäss separatem Zonenplan
P3 Einstellhalle Delta Gemäss separatem Zonenplan
P4 Dachparking Gemäss separatem Zonenplan
P5 Einstellhalle PO Gemäss separatem Zonenplan
P6 Einstellhalle PU Gemäss separatem Zonenplan
P7 Fachmarktcenter Gemäss separatem Zonenplan
P8 Fachmarktcenter 2 Ausschliesslich Parkplätze Mitarbeitende
P9 (aufgelöst) Einstellhalle Schärer Ausschliesslich Parkplätze Mitarbeitende
P10 (aufgelöst) Gela Ausschliesslich Parkplätze Mitarbeitende
P11 Peugeot Ausschliesslich Parkplätze Mitarbeitende
P12 Tröschhaus Ausschliesslich Parkplätze Mitarbeitende
5 Berechtigung
Zur Nutzung eines Personalparkplatzes berechtigt sind, sofern Parkmöglichkeiten vorhanden, Mitarbeitende, deren Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln mehr als 120 Minuten beträgt. Ist dies nicht der Fall, können folgende Kriterien zu einer Nutzungsbewilligung führen:
1 Arbeitszeit
Mitarbeitende, deren Arbeitsbeginn oder -ende ausserhalb der Betriebszeiten der öffentlichen Verkehrsmittel liegt.
2 Ausserordentliche Gründe
Ausserordentliche persönliche / private Situation.
Diese Gründe sind in der App M-Parking anzugeben.
Ein Parkplatz kann ausschliesslich über die App M-Parking beantragt werden. Über die Bewilligung und Zuweisung der Personalparkplätze entscheidet die Parkplatzkommission
6 Höhe und Verrechnung der Kosten
Die Parkgebühr für den Personalparkplatz wird vom in der App M-Parking hinterlegten Zahlungsmittel abgebucht und beträgt monatlich:
- CHF 50.- (exkl. MwSt.) für PKW bei einem Beschäftigungsgrad des Mitarbeitenden über 52%;
- CHF 25.- (exkl. MwSt.) für PKW bei einem Beschäftigungsgrad des Mitarbeitenden bis und mit 52%;
- CHF 25.- (exkl. MwSt.) für PKW bei Arbeitsbeginn oder -ende ausserhalb der Betriebszeiten der öffentlichen Verkehrsmittel unabhängig vom Beschäftigungsgrad;
- CHF 10.- (exkl. MwSt.) für Motorräder unabhängig vom Beschäftigungsgrad des Mitarbeitenden.
Bei Mitarbeitenden
- im Monatslohn gilt der aktuelle Beschäftigungsgrad
- im Stundenlohn gilt der durchschnittliche Beschäftigungsgrad der letzten 12 Monate
Bei Absenzen wie Krankheit, Unfall, Ferien oder zusätzlichem Ausparkieren an umsatzstarken Verkaufstagen sowie an Feiertagen entsteht kein Anspruch auf Rückerstattung.
Bei länger andauernder Arbeitsunfähigkeit muss die Parkberechtigung gem. Punkt 9 in der App beendet werden. Dies gilt ebenso bei Abwesenheit infolge Mutterschaftsurlaubes.
7 Feiertage / Spezialevents
Vor, während und nach Feiertagen oder an Spezialevents (z.B. Sonntagsverkauf, %-Tage) kann verfügt werden, dass die Mitarbeitenden mit Parkplatzberechtigung nicht in den zugewiesenen Parkzonen, sondern auf definierten Parkplätzen (auch ausserhalb des Shoppyland-Areals) parkieren müssen.
Diese Parkplätze sowie der Transport ins Shoppyland, z.B. durch einen Shuttle-Service, werden kosten-los bereitgestellt. Eine Entschädigung für die entgangene Benutzung des Parkplatzes auf dem Shoppyland-Areal gibt es nicht.
Das „Ausparkieren“ wird durch die Parkplatzbewirtschaftung rechtzeitig angekündigt und den Mitarbeitenden mit Parkplatzberechtigung kommuniziert.
8 Meldepflicht
Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, sämtliche für das Mietverhältnis relevanten Informationen (Wohnsitzwechsel, Kostenstellenwechsel, neues Autokennzeichen…) in der App M-Parking einzutragen. Es können zwei Kennzeichen hinterlegt werden. Parken beide Fahrzeuge gleichzeitig, so gilt das Parkplatzreglement nur für das zuerst eingefahrene Fahrzeug. Für das zweite Fahrzeug ist die normale Parkge-bühr zu entrichten.
9 Beendigung und Kostenstellenwechsel
Eine Beendigung der Parkberechtigung ist jeweils auf Ende eines Kalendermonates möglich.
Die Beendigung ist in der App M-Parking vorzunehmen.
Bei einem Arbeitgeber-Wechsel muss die Parkberechtigung am alten Standort beendet und am neuen Standort über die App neu beantragt werden.
10 Ordnung und Sanktionen
- Die Parkberechtigung ist persönlich und nicht übertragbar.
- Die zugewiesene Parkzone muss eingehalten werden.
- Parken ausserhalb der Parkfelder oder auf einer anderen als in der App zugewiesenen Fläche ist nicht gestattet.
- Mitarbeitende ohne Parkplatzberechtigung dürfen während der Arbeitszeit nicht auf einem Parkplatz des Areals parken, auch nicht gegen Gebühr.
- Kann die Parkgebühr am Fälligkeitsdatum dem in der App hinterlegten Zahlungsmittel nicht belastet werden (ungültiges Zahlungsmittel, Zahlungsmittel mit zu wenig Deckung), haben Mitarbeitende eine Frist von 48 Stunden, um die fällige Zahlung über die App zu tätigen. Wurde die Zahlung nach dieser Frist nicht getätigt, verfällt die Parkberechtigung per sofort und es muss ein neuer Antrag auf eine Parkberechtigung gestellt werden.
Bei Zuwiderhandlung werden Sanktionen ergriffen.
11 Haftung
Die Genossenschaft lehnt jede Haftung für Diebstahl sowie für Schäden, die am eingestellten Fahrzeug oder an anderen Gegenständen durch Feuer, Wasser, Einbruch, Diebstahl, Kollision usw. entstehen, ab (für Geschäftsfahrzeuge der Genossenschaft Migros Aare siehe separates Geschäftswagenreglement).
12 Stichentscheid
Bei Unklarheiten oder im Zweifelsfall gilt der Entscheid des Direktionsbereich Real Estate